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NOTFALLZULASSUNG FÜR PLEDGE IN KERNOBST, STEINOBST UND WEITERE INDIKATIONEN

Die Notfallzulassungen gemäß Artikel 53 wurden erteilt

Mit Netzen geschützte Obstbauanlage

Die Notfallzulassung gemäß Artikel 53 gegen einjährige ein- und zweikeimblättrige Unkräuter 
in Kern-, Steinobst, Johannisbeerartiges Beerenobst, Beerenobst und Holunder ist seitens der BAES erteilt worden.
Näheres erfahren Sie hier.